Bedingungen für die Vergabe von Wohnbaugrundstücken des Stadtentwicklungsbetriebes Erftstadt AöR an private Bewerbende
I. Allgemeine Bedingungen
Mit der Vergabe von Baugrundstücken des SEB Erftstadt soll die Schaffung von Wohnraum und Eigentum gefördert werden.
Die Entscheidung über Grundstücksgeschäfte erfolgt gemäß Satzung der Stadt Erftstadt für den Stadtentwicklungsbetrieb (SEB) Erftstadt Anstalt des öffentlichen Rechts in der jeweils gültigen Fassung (s. Download am Ende dieser Seite).
Der Verwaltungsrat des SEB Erftstadt legt im Vorfeld den Verkaufspreis und die Vergabekriterien für die einzelnen Baugebiete oder Einzelgrundstücke fest.
Ein Rechtsanspruch auf den Erwerb eines Baugrundstücks besteht nicht.
II. Vergabe an private Bewerbende
1. Vergabegrundsätze
Die Bewerbenden sind zur Mitwirkung während des Verfahrens verpflichtet. Zu den Mitwirkungspflichten gehören u. a. die Vorlage von angeforderten Unterlagen, die Abgabe von Erklärungen und die Mitteilung von wesentlichen Angaben.
Erfolgt eine Grundstücksvergabe aufgrund von falschen oder unvollständigen Angaben des Bewerbenden, wird der SEB Erftstadt die Rückübertragung des Grundstücks verlangen. Zusätzlich ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 % des gezahlten Kaufpreises zu zahlen.
Kommt ein Vertrag nicht zustande, rückt der nächste Bewerbende nach.
2. Vergabeverfahren
Die Vergabe von Baugrundstücken an Privatpersonen für den eigenen Hausbau erfolgt nach den festgelegten Vergabekriterien mit einer darauf basierenden Punkteliste (s. Download am Ende dieser Seite).
Stehen in einem Baugebiet mehrere Grundstücke zur Verfügung, bewirbt sich der Bewerbende für ein beliebiges bisher nicht festgelegtes Grundstück im ausgeschriebenen Baugebiet. Er bewirbt sich nicht für ein von ihm im Vorfeld ausgewähltes Grundstück. Der Bewerbende mit der höchsten Punktzahl erhält die Möglichkeit sich als Erster ein Grundstück auszusuchen; der Bewerbende mit der zweithöchsten Punktzahl erhält die Möglichkeit sich als Zweiter ein Grundstück auszusuchen usw. Bei Bewerbenden mit gleicher Punktzahl wird im Losverfahren, unter Mitwirkung des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Erftstadt, über die Auswahl des Bewerbenden, dem ein Grundstück angeboten wird, entschieden. Die Reservierung von mehreren Grundstücken ist ausgeschlossen. Es besteht keine Makler- und Bauträgerbindung.
3. Veröffentlichung von Informationen zu den Baugrundstücken
Zu den Baugrundstücken gibt es Informationen auf der Homepage des SEB Erftstadt und zusätzlich in den Social-Media-Kanälen der Stadt Erftstadt. Darüber hinaus steht die Abteilung Liegenschaften für eine Beratung persönlich oder telefonisch zur Verfügung.
4. Bewerbungen
Nach Ankündigung (s. 3. Veröffentlichung von Informationen) können sich alle Interessierten während der angegebenen Bewerbungsfrist auf die Grundstücke bewerben.
Bewerbungen werden vorrangig über das Online-Bewerbungsformular in dem Beteiligungsportal NRW (Öffnet in einem neuen Tab) entgegengenommen. Sollte Bewerbenden die Nutzung des Online-Formulars nicht möglich sein, wird ein Papier-Vordruck zur Verfügung gestellt.
Anderweitige Bewerbungen (beispielweise persönlich, telefonisch, per E-Mail) finden keine Berücksichtigung.
Bewerbungen außerhalb der Bewerbungsfrist werden nicht zugelassen (Initiativbewerbungen). Bewerber- und Wartelisten werden nicht geführt.
5. Voraussetzungen für eine Bewerbung
Die Bewerbenden müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Pro Bewerber/in ist eine Bewerbung je Baugebiet zulässig.
Ein Haushalt zählt als eine sich bewerbende Person. Der Familienstand oder das Verwandtschaftsverhältnis der Haushaltsangehörigen untereinander wird nicht berücksichtigt. Als Haushaltsangehörige zählen alle Personen, die das zu errichtende Gebäude auf dem Grundstück des SEB Erftstadt bewohnen werden. Die Wohnsituation bei der Antragstellung ist unerheblich.
Die Haushaltsangehörigen werden im Rahmen der Grundstücksvergabe erfasst. Sollten sich mehrere Haushaltsangehörige auf ein Baugrundstück bewerben, führt dies zum Ausschluss von der laufenden Grundstücksvergabe.
Bei Bewerbenden mit Kindern müssen die Kinder dauerhaft in dem Haushalt leben. Kinder zählen bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres als solche. Eine Meldebescheinigung ist der Bewerbung beizufügen. Die Vollendung des 25. Lebensjahres des zu berücksichtigenden Kindes darf erst nach der notariellen Beurkundung des Vertrages eintreten. Bei der Vorlage von einem entsprechenden Nachweis wird eine Schwangerschaft berücksichtigt.
Bei Bewerbenden oder Haushaltsangehörigen mit einem Behinderungsgrad über 80 % oder einem Pflegegrad 4 oder 5 müssen diese dauerhaft in dem zukünftigen Haushalt leben. Ein Nachweis (Kopie Schwerbehindertenausweis und/oder Pflegegradbescheid) ist der Bewerbung beizufügen.
Die bewerbende Person ist der Käufer des Grundstücks. Lebt diese in einer Partnerschaft, kann der Vertrag zusätzlich mit dem, dem Haushalt angehörenden volljährigen Partner geschlossen werden.
Der Bewerbung sind folgende Nachweise beizufügen:
Erweiterte Meldebescheinigung des Bewerbenden und aller dauerhaft im zukünftigen Haushalt lebenden Haushaltsangehörigen |
ggfls. Nachweis über das Bestehen einer Schwangerschaft |
ggfls. Kopie Schwerbehindertenausweis |
ggfls. Kopie Bescheid über den Pflegegrad der Pflegekasse |
ggfls. Bestätigung Arbeitgeber für in Erftstadt beschäftigte Auswärtige |
ggfls. Kopie der Ehrenamtskarte der Stadt Erftstadt |
ggfls. Eigentumsnachweis Wohnung oder Haus (in Erftstadt) |
ggfls. Vermieterbestätigung oder Auszug aus dem Mietvertrag (innerhalb Erftstadt) |
III. Vereinbarungen im Kaufvertrag
1. Bebauungsverpflichtung
Die Käufer verpflichten sich, auf dem Baugrundstück innerhalb von drei Jahren ein Wohnhaus bezugsfertig zu errichten und mit der Baumaßnahme innerhalb von neun Monaten zu beginnen. Die Fristen beginnen mit dem Tage der Beurkundung des notariellen Kaufvertrages. Die Bezugsfertigstellung muss dem SEB Erftstadt auf Verlangen in geeigneter Form dargelegt werden, z. B. durch den Nachweis über die Bauabnahme. Die Entscheidung über eine etwaige Fristverlängerung trifft der SEB Erftstadt.
2. Selbstbewohnungsverpflichtung
Bei Baugrundstücken, die ausschließlich für die Errichtung von Eigenheimen veräußert werden, besteht für den Erwerbenden eine 5-jährige Selbstbewohnungsverpflichtung. Der Zeitpunkt beginnt mit der Feststellung der Bezugsfertigkeit.
3. Veräußerung innerhalb der Bebauungs- oder Selbstbewohnungsverpflichtung
Veräußerungen innerhalb der unter Nr. 1 Bebauungsverpflichtung und Nr. 2 Selbstbewohnungsverpflichtung genannten Zeiträumen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des SEB Erftstadt. Eine Zustimmung kann in besonderen Härtefällen erfolgen. Besondere Härtefälle innerhalb des Haushaltes liegen insbesondere bei einem Arbeitsplatzwechsel in nicht mehr zumutbarer Entfernung, bei Trennung, im Sterbefall, im Krankheitsfall oder bei Pflegebedürftigkeit vor.
4. Sicherung der Verpflichtungen
Die unter III. Vereinbarungen im Kaufvertrag genannten Verpflichtungen werden vertraglich und/oder grundbuchlich gesichert. Verstöße gegen vertragliche Vereinbarungen können mit Vertragsstrafen abgesichert werden.
5. Nebenkosten
Alle mit dem Kauf verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Erwerbenden (z. B. Notar- und Gerichtskosten, Vermessungskosten, Grunderwerbsteuer). Die Bewerbenden können bis zum Zeitpunkt der Beauftragung des Notars ihre Bewerbung für das Grundstück kostenneutral zurückziehen. Ab diesem Zeitpunkt sind von den Bewerbenden die bisher entstandenen Kosten (z. B. Notar- und Vermessungskosten) nach Aufforderung an den SEB Erftstadt zu erstatten.